Zgodnie z informacjami uzyskanymi od Pani Anette Flegel – Dyrektora Departamentu 24 – żeglugi śródlądowej, prawa o ruchu drogowym Państwowego Urzędu Budownictwa i Transportu, zniesiono obowiązek posiadania polisy ubezpieczeniowej z gwarantowana sumą ubezpieczenia co najmniej 25 mln €!
Przedstawiamy treść maila od Pani Flegel:
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 30.06.2014 wurden im Verkehrsblatt Nr. 12 die Empfehlungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Fahrzeugarten und Fahrzeugkombinationen (Empfehlungen zu §70 StVZO) veröffentlicht, die ab sofort vom LBV umgesetzt werden.Dazu ergehen folgende Informationen.
1. Die Geltungsdauer der Genehmigungen wird von 6 auf 12 Jahre erhöht. Die Gebühr beläuft sich auf 465 €. Die Gebühren der Einzelausnahmegenehmigungen bleiben unverändert. Bei Verlängerungen wird eine Gebühr von 310 € erhoben.
2. Die Ausnahmegenehmigungen werden grundsätzlich nur den Fahrzeughaltern erteilt, dies ist auch der Fall, wenn der Fahrzeughalter ein Leasing- oder Vermietungsunternehmen ist. Legen Sie deshalb bei jeder Antragstellung die Zulassungsbescheinigungen vor.
3. Die Ausführungen zur Versicherungspflicht wurden geändert. Eine Vorlage des Versicherungsnachweises ist deshalb bei Antragstellung nicht mehr notwendig. Die Genehmigung wird zukünftig mit folgender Bedingung versehen: “Der Genehmigungsinhaber hat eine Bescheinigung seines zuständigen Versicherers beizubringen, wonach sich die dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung auch auf die mit dieser Ausnahmegenehmigung am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge erstreckt und diese mitzuführen. Diese Ausnahmegenehmigung wird ungültig, sobald die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung nicht mehr besteht oder wenn bei Wechsel des Versicherers vom Genehmigungsinhaber keine Bescheinigung nach Satz 1 beigebracht wird“.Die Informationen ergehen auch in Kürze per Internet (Homepage LBV).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Frau Flegel
Dezernatsleiterin 24 – Binnenschifffahrt, StraßenverkehrsrechtLandesamt für Bauen und Verkehr